Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 9 UF 238/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,25927
OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 9 UF 238/18 (https://dejure.org/2019,25927)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.01.2019 - 9 UF 238/18 (https://dejure.org/2019,25927)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 9 UF 238/18 (https://dejure.org/2019,25927)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,25927) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1727
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.03.2017 - XII ZB 51/16

    Betreuungssache: Zustellung eines anfechtbaren Beschlusses an alle

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 9 UF 238/18
    § 114 Abs. 1 FamFG regelt in systematischer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers den Rechtsanwaltszwang in Familiensachen in Anlehnung an § 78 ZPO (BT-Drucks.16/6308 S. 223 f.; s.a. BGH FamRZ 2017, 1151).

    Auch wenn insoweit im Verfahrensrecht grundsätzlich Erwägungen des Vertrauensschutzes für eine weitgehend am Gesetzeswortlaut angelehnte Auslegung sprechen (BVerfG NJW 2007, 2977; BGH FamRZ 2017, 1151), ist alleine aus § 114 FamFG und den fehlenden Verweis auf § 78 Abs. 4 ZPO nicht der Schluss zu ziehen, dass die letztgenannte Vorschrift im Rahmen des Familienverfahrensrechts keine Anwendung finden soll.

    Insbesondere die Bezugnahme in § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG auf § 78 Abs. 3 ZPO will bestimmte vor einem beauftragten oder ersuchten Richter oder vor einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzunehmende Rechtshandlungen vom Anwaltszwang ausnehmen (zu dieser Frage vgl. auch BGH FamRZ 2017, 1151).

    Der Anwaltszwang in Familiensachen dient einerseits dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege, andererseits aber mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen und die häufig existenzielle Bedeutung familiengerichtlicher Verfahren vor allem den Schutz der Beteiligten durch eine sachgerechte Rechtsberatung (BGH FamRZ 2017, 1151).

    Insoweit soll der Anwaltszwang vor allem eine Warn- und Beratungsfunktion für den rechtsunkundigen Beteiligten erfüllen (BGH FamRZ 2017, 1151).

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 9 UF 238/18
    Auch wenn insoweit im Verfahrensrecht grundsätzlich Erwägungen des Vertrauensschutzes für eine weitgehend am Gesetzeswortlaut angelehnte Auslegung sprechen (BVerfG NJW 2007, 2977; BGH FamRZ 2017, 1151), ist alleine aus § 114 FamFG und den fehlenden Verweis auf § 78 Abs. 4 ZPO nicht der Schluss zu ziehen, dass die letztgenannte Vorschrift im Rahmen des Familienverfahrensrechts keine Anwendung finden soll.
  • BGH, 05.05.1999 - XII ZR 184/97

    Bestehen eines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Scheidung einer in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 9 UF 238/18
    Enthält ein Gesetz die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der einen Norm, jedoch keine ausdrückliche Regelung zu einer anderen damit im Zusammenhang stehenden Norm, lässt dies noch nicht den Umkehrschluss zu, dass dann die andere Norm nicht gleichwohl entsprechende Anwendung finden kann (vgl. BGH FamRZ 1999, 1197 zum Verhältnis des für entsprechend anwendbar erklärten § 39 FGB/DDR zu dem nicht angeführten § 40 FGB/DDR).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht